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UCI: Weltverband erlässt strengere Regeln für das Verhalten an Bahnübergängen
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27.01.2016

UCI: Weltverband erlässt strengere Regeln für das Verhalten an Bahnübergängen

Autor: Heike Oberfeuchtner (H.O.)



Einem Bericht von Cyclingnews zufolge hat die UCI den Paragrafen 2.3.034, der das korrekte Verhalten von Straßenradprofis an einem Bahnübergang regelt, abgeändert. Diese Maßnahme geschah angesichts des Paris-Roubaix-Skandals 2015, als ein Teil des Pelotons die Gleise noch überquerte, nachdem sich die Schranke geschlossen hatte, dafür aber nicht bestraft werden konnte. Man reagierte lediglich mit einer Neutralisierung des Rennens. Verbat die frühere Version des Paragrafen explizit nur die Überquerung der Gleise bei geschlossener Schranke, besagt die jetzige Regel, dass Bahnübergänge dann nicht überquert werden dürfen, wenn die Schranke geschlossen ist oder sich gerade schließt oder ein akustisches oder optisches Warnsignal (Blinken) gegeben wird. Eine Missachtung dieser Regel wird mit Ausschluss aus dem Rennen bestraft (abgesehen von rechtlichen Konsequenzen).
Der Paragraf 2.3.035 regelt zudem konkrete Situationen, wie sie im Wettkampf auftreten können. So heißt es, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, wenn eine Fluchtgruppe (oder ein einzelner Ausreißer) an einem Bahnübergang anhalten muss, das Feld in dieser Zeit aber nicht herankommt. Eine Neutralisierung findet nur dann statt, wenn die Gruppe mehr als 30 Sekunden Vorsprung hatte und das Feld während des Wartens vor dem Bahnübergang herankommt. Wenn sie weniger als 30 Sekunden Vorsprung hatte, wird wiederum keine Maßnahme ergriffen. Wenn ein Teil des Feldes es regulär über den Bahnübergang schafft, ein anderer Teil aber warten muss, dann gilt das auch als einfaches Wettkampfereignis. Wenn andererseits eine Gruppe gespalten wird, dann wird der vordere Teil angehalten, damit der Rest der Gruppe wieder aufholen kann. Alle anderen, spezielleren Situationen sollen von den Kommissären vor Ort entschieden werden.


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